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Die Anzahl der bereitzustellenden Feuerlöscher und deren Aufstellung
· Feuerlöscher müssen nach Art und Umfang der Brandgefährdung und der Größe des zu schützenden Bereichs in ausreichender Zahl bereitgestellt sein.
· In jedem Geschoß ist mindestens 1 Feuerlöscher bereitzustellen.
· Zur allgemeinen Brandbekämpfung dürfen Pulverlöscher mit einem Inhalt bis einschließlich 2 kg nicht verwendet werden.
(Auszug aus der BGR 133 die in Zusammenarbeit mit dem Bundesverband Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand e.V. (BAGUV), dem Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) und dem Verband der Sachversicherer (VdS) erarbeitet wurde)
    Löschmitteleinheiten in Abhängigkeit von Grundfläche und Brandgefährdung
Grundfläche
in m2
Geringe Brandgefährdung Mittlere Brandgefährdung Hohe Brandgefährdung
<50 6 12 18
<100 9 18 27
<200 12 24 36
<300 15 30 45
<400 18 36 54
<500 21 42 63
<600 24 48 72
<700 27 54 81
<800 30 60 90
<900 33 66 99
<1.000 36 72 108
Je weitere 250 6 12 18
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